Das Gebäude-Energie-Gesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab dem 01.01.2024 in Kraft trat, hat bedeutende Auswirkungen auf Gebäudeeigentümer. Das GEG vereint drei bestehende Gesetze - das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - in einem einzigen umfassenden Regelwerk.

Das Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Es legt strenge Anforderungen für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden fest, um deren Energieeffizienz zu verbessern und den CO2-Ausstoß zu verringern.

Für Gebäudeeigentümer bedeutet dies, dass sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen und möglicherweise Änderungen an ihren Gebäuden vornehmen müssen. Das GEG legt beispielsweise Mindeststandards für den Wärmeschutz von Gebäuden fest und schreibt den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarthermie oder Wärmepumpen vor.

Darüber hinaus müssen Gebäudeeigentümer auch Energieausweise für ihre Gebäude erstellen lassen, um deren Energieeffizienz zu bewerten. Diese Energieausweise sind für potenzielle Käufer oder Mieter von Immobilien von großer Bedeutung, da sie Auskunft über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz eines Gebäudes geben.

Das GEG sieht auch finanzielle Anreize für Gebäudeeigentümer vor, die in energieeffiziente Maßnahmen investieren. Es gibt verschiedene Förderprogramme und finanzielle Unterstützung für den Einbau von energiesparenden Technologien oder die Sanierung von Gebäuden.

Insgesamt hat das Gebäudeenergiegesetz weitreichende Auswirkungen auf Gebäudeeigentümer, da es sie dazu verpflichtet, energieeffiziente Maßnahmen umzusetzen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Anforderungen des GEG zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu planen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden und mögliche finanzielle Förderungen zu nutzen.

  • Austauschverpflichtung für Alt-Heizkessel

Öl- oder Gasheizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen seit dem 1. November 2020 nicht mehr betrieben werden, es sei denn, es handelt sich um Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72) Zukünftig müssen Heizungsanlagen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden.

Diese Austauschpflicht betrifft selbstnutzende Wohneigentümer nur, wenn sie ihr Haus nach dem
1. Februar 2002 erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben. In diesen Fällen ist der Austausch der Heizungsanlage innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Eigentumsübergang erforderlich.

Es ist jedoch zu beachten, dass Heizkessel grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

  • Einbau Gas-Heizkessel

Alle vor dem 19. April 2023 bestellten Heizkessel können bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien installiert und betrieben werden.

Alle noch im Jahr 2023 neu installierten Heizungen, auch wenn sie nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, dürfen ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden.

  • Reparatur Bestand-Heizkessel

Es gibt vorerst keine Änderungen. Die Heizung kann weiterhin ohne Einschränkungen betrieben werden und es ist auch erlaubt, Reparaturen durchzuführen.

Ab dem Jahr 2045 muss die Heizung jedoch klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung oder der Heizungskessel eine durchschnittliche Lebensdauer von 18 Jahren hat, sollte die Heizung in der Regel bis 2045 noch einmal ausgetauscht werden. Es ist wahrscheinlich, dass bis 2045 das heutige Gasnetz entweder auf Wasserstoff umgestellt oder stillgelegt wird. In diesem Fall müsste eine Gasheizung gegebenenfalls ebenfalls ausgetauscht werden.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und es ratsam ist, die genauen Vorschriften und Anforderungen bei den entsprechenden Behörden oder Fachleuten zu erfragen.

Webseiten für weitere Informationen: